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Generalversammlung: Direkteinberufung durch Mehrheitsgesellschafter – Durchführung vor der Tür des eigentlichen Tagungsortes

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Wird die Generalversammlung nicht durch den Geschäftsführer, sondern den Mehrheitsgesellschafter einberufen, sind die in der Folge gefassten Gesellschafterbeschlüsse deshalb nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

Dasselbe gilt für Beschlüsse einer Generalversammlung, die nicht am Tagungsort der Einberufung, sondern vor dessen Räumlichkeiten durchgeführt wird.

Die bloße Anfechtbarkeit bildet kein Eintragungshindernis zum Firmenbuch. Erst wenn eine Klage eingebracht ist, kommt eine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens in Betracht.

  • GES 2021, 89
  • § 36 GmbHG
  • § 41 GmbHG
  • Ort
  • OGH, 24.09.2020, 6 Ob 168/20d
  • Gesellschaftsrecht
  • § 19 FBG
  • Anfechtbarkeit
  • Einberufungsmängel
  • Generalversammlung

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