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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 1, Februar 2013, Band 2013

Generalversammlung: Selbsthilfeeinberufung durch Gesellschafter – Rechtsfolgen mangelhafter Einberufung

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Das Verlangen nach Einberufung einer Generalversammlung darf nicht bereits mit der Ausübung des Selbsthilfeeinberufungsrechts verbunden werden.

Die 14-tägige Wartefrist bis zur Selbsthilfeeinberufung beginnt mit dem Tag, an dem der Zugang des Schreibens, mit dem die Einberufung einer Generalversammlung verlangt wurde, nach der allgemeinen Lebenserfahrung (§ 269 ZPO) zugegangen ist.

Nichtig sind Beschlüsse einer im Selbsthilfeweg einberufenen Generalversammlung nur dann, wenn diese von Unzuständigen einberufen wurde. Das ist der Fall, wenn die Einberufenden als Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen sind oder weil ihre Beteiligungsquote 10 % des Stammkapitals nicht erreicht.

Schreitet die Minderheit (entgegen § 37 Abs 2 GmbHG) sofort zur Selbsthilfeberufung, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung nicht nichtig, sondern wirksam und lediglich anfechtbar.

  • GES 2013, 17
  • § 41 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 269 ZPO
  • § 19 FBG
  • § 37 GmbHG
  • OLG Wien, 21.08.2012, 28 R 94/12t

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