Generelles Haustierverbot in Formularmietvertrag gröblich benachteiligend / amtswegige Prüfung missbräuchlicher Verbrauchervertragsklauseln
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 6543 Wörter
- Seiten 514 -520
- https://doi.org/10.33196/jbl202208051401
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Ein generelles Haustierverbot in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich als gröblich benachteiligend iS des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren, soweit es auch artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere (wie beispielsweise Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten) erfasst.
Nach der Lehre und Rsp zu § 1098 ABGB kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrags, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere, insbesondere von Hunden und Katzen, regelmäßig erlaubt, außer die Tierhaltung würde über das gewöhnliche Maß hinausgehen.
Bei missbräuchlichen Verbrauchervertragsklauseln iS der Klausel-RL hat das angerufene Gericht die Nichtigkeit von Amts wegen zu prüfen und mit den Parteien zu erörtern.
- Wolkenstein, Maximilian T.
- JBL 2022, 514
- § 1098 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Wien, 21.04.2021, 40 R 272/20a
- BG Innere Stadt Wien, 31.07.2020, 46 C 236/19a
- Zivilverfahrensrecht
- Art 6 Klausel-RL
- Arbeitsrecht
- OGH, 19.10.2021, 10 Ob 24/21h
- § 879 Abs 3 ABGB
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