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Genossenschaftsrevision: Haftung des Revisionsverbandes

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 21
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2371 Wörter, Seiten 302-305

9,80 €

inkl MwSt

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Der Revisionsverband haftet als Ausfallsbürge für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision, der Abschlussprüfung und der Bankprüfung.

Darüber hinaus haftet der Revisionsverband auch direkt aus der Verletzung ihn selbst treffender Pflichten, etwa der Verletzung der Sorgfalt bei der Auswahl des Revisors.

Die Tätigkeit des Revisionsverbandes ist keine hoheitliche. Erfolgt daher die Revisorenbestellung durch eine einem Revisionsverband gleichgestellte Einrichtung (hier: eine Landesregierung), scheidet die Amtshaftung für diese Einrichtung aus.

  • § 3Art V GenRevG
  • § 1 Abs 1 AHG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 10 Abs 3 GenRevG
  • Amtshaftung
  • GES 2022, 302
  • Genossenschaftsrevision
  • Haftung
  • OGH, 14.07.2022, 1 Ob 91/22x, Commerzialbank Mattersburg
  • Revisionsverband

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