Genossenschaftsrevision: Haftung des Revisionsverbandes
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 21
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2371 Wörter, Seiten 302-305
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Der Revisionsverband haftet als Ausfallsbürge für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision, der Abschlussprüfung und der Bankprüfung.
Darüber hinaus haftet der Revisionsverband auch direkt aus der Verletzung ihn selbst treffender Pflichten, etwa der Verletzung der Sorgfalt bei der Auswahl des Revisors.
Die Tätigkeit des Revisionsverbandes ist keine hoheitliche. Erfolgt daher die Revisorenbestellung durch eine einem Revisionsverband gleichgestellte Einrichtung (hier: eine Landesregierung), scheidet die Amtshaftung für diese Einrichtung aus.
- § 3Art V GenRevG
- § 1 Abs 1 AHG
- Gesellschaftsrecht
- § 10 Abs 3 GenRevG
- Amtshaftung
- GES 2022, 302
- Genossenschaftsrevision
- Haftung
- OGH, 14.07.2022, 1 Ob 91/22x, Commerzialbank Mattersburg
- Revisionsverband