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Geologische Beschaffenheit des Bodens; Hangrutschung; unterirdische Wässer; Immissionsschutz; keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte

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Nachbarn kommen bezüglich unterirdische Wässer sowie Hangrutschungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.

Immissionsschutz besteht bei Immissionen, die vom projektierten Gebäude selbst ausgehen.

  • Geologische Beschaffenheit des Bodens
  • LVwG Tir, 12.12.2016, LVwG-2016/38/2174-6
  • unterirdische Wässer
  • § 26 Abs 3 tir BauO
  • Immissionsschutz
  • Hangrutschung
  • BBL-Slg 2017/48
  • keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte
  • Baurecht

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