


Geplante Rückkehr eines eintrittsberechtigten Angehörigen in mehreren Jahren schließt die Kündigung wegen Nichtbenützung nicht aus
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 462 Wörter, Seiten 323-323
30,00 €
inkl MwSt




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Wird die aufgekündigte Wohnung derzeit nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eines eintrittsberechtigten Angehörigen verwendet, hat der Mieter zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbar nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. Nach stRsp liegt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags nur vor, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Behauptet der Mieter ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person, so hat er deren (sichere) Rückkehr in die Wohnung in nächster Zukunft zu beweisen.
Dass der Sohn des Mieters plant, in etwa vier Jahren – nach Abschluss seiner Schulausbildung – in die aufgekündigte Wohnung zurückzukehren, genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Rückkehr „mit Sicherheit“ und „in naher Zukunft“ zu erfüllen.
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- BG Josefstadt, 5 C 288/14v
- § 30 Abs 2 Z 6 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 141/15x
- OGH, 28.01.2016, 1 Ob 264/15b – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- WOBL-Slg 2016/93
Wird die aufgekündigte Wohnung derzeit nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eines eintrittsberechtigten Angehörigen verwendet, hat der Mieter zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbar nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. Nach stRsp liegt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags nur vor, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird. Behauptet der Mieter ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person, so hat er deren (sichere) Rückkehr in die Wohnung in nächster Zukunft zu beweisen.
Dass der Sohn des Mieters plant, in etwa vier Jahren – nach Abschluss seiner Schulausbildung – in die aufgekündigte Wohnung zurückzukehren, genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Rückkehr „mit Sicherheit“ und „in naher Zukunft“ zu erfüllen.
- BG Josefstadt, 5 C 288/14v
- § 30 Abs 2 Z 6 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 141/15x
- OGH, 28.01.2016, 1 Ob 264/15b – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- WOBL-Slg 2016/93