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Gerichtliche Bestellung eines Notliquidators

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Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Bestellung von Liquidatoren und wird nach der Abberufung des (einzigen) Liquidators von den Gesellschaftern kein neuer Liquidator bestellt, liegt zweifellos ein wichtiger Grund für die Bestellung eines (Not-)Liquidators durch das Gericht vor.

Der Antrag kann insbesondere von jedem Gesellschafter bestellt werden – auch von solchen Gesellschaftern, die die Beteiligungsschwelle des § 89 Abs 2 GmbHG nicht erreichen.

Schon der (objektive) Anschein der Befangenheit reicht aus, dass eine Person nicht zum Notliquidator bestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für den Steuerberater eines Gesellschafters, wenn Ansprüche der Gesellschaft gegen diesen Gesellschafter im Raum oder zu prüfen sind.

  • GES 2017, 29
  • Befangenheit
  • wichtiger Grund
  • Notgeschäftsführer
  • Gesellschaftsrecht
  • OLG Wien, 14.12.2016, 28 R 263/16a
  • § 89 Abs 2 GmbHG
  • Notliquidator

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