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Reindl-​Krauskopf, Susanne

Gerichtliche Bewilligung einer akustischen Überwachung für die Vergangenheit

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Die nachträgliche Bewilligung der Durchführung eines von ausländischen Behörden angeordneten Lauschangriffs auf Grundlage von Art 20 EU-RHÜ kommt nicht in Betracht. Art 20 EU-RHÜ bezieht sich bloß auf die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einer Person.

Die gerichtliche Bewilligung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer akustischen Überwachung für die Vergangenheit findet keine Deckung in § 137 Abs 3 StPO.

  • Reindl-Krauskopf, Susanne
  • OGH, 29.10.2014, 15 Os 180/13d
  • LG Ried im Innkreis, 03.01.2011, AZ 11 HR 203/10i
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 735
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 136 Abs 1 Z 3 lit a StPO
  • Art 20 EU-RHÜ
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 137 StPO
  • Arbeitsrecht

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