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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2015, Band 137

Gerichtliche Genehmigung des Verkaufs einer Liegenschaft, die zu einem geschlossenen Hof iS des Tiroler HöfeG gehört, durch den Verlassenschaftskurator

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Handlungen des Kurators können nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind.

Bei der Verwertung von Verlassenschaftsvermögen durch den Verlassenschaftskurator ist im Zweifel eine restriktive Beurteilung geboten, da diese letztlich den Erben (hier: dem Hofübernehmer) überlassen werden soll. Erfolgt die Veräußerung von Grundflächen (hier: als Teil eines geschlossenen Hofs) nicht zum offenbaren Vorteil der Verlassenschaft, ist ihr die Genehmigung zu versagen.

Ein geschlossener Hof iS des Tiroler HöfeG scheidet mit der im Verlassenschaftsverfahren durchzuführenden Erbteilung (vgl § 20 hier iVm § 26 Abs 2 Tiroler HöfeG) aus der Verlassenschaft aus und bildet eine Sondermasse, die möglichst ungeschmälert und ungeteilt auf einen würdigen Nachfolger übergehen soll.

Ein mit der Erklärung säumiger potenzieller Erbe genießt (vorläufig) keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. Er ist grundsätzlich – von Ausnahmen abgesehen – von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und hat auch keine Rechtsmittellegitimation. Erst mit der (nachträglichen) Abgabe der Erbantrittserklärung wird der potenzielle Erbe Partei des Verlassenschaftsverfahrens.

  • § 15 Tiroler HöfeG
  • BG Kufstein, 25.02.2014, 8 A 116/12p
  • § 164 AußStrG
  • § 167 Abs 3 ABGB
  • OGH, 09.09.2015, 2 Ob 45/15d
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 26 Abs 2 Tiroler HöfeG
  • § 157 AußStrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 20 Tiroler HöfeG
  • § 810 Abs 2 ABGB
  • JBL 2015, 775
  • Arbeitsrecht
  • LG Innsbruck, 25.11.2014, 51 R 50/14y

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