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Gerichtliche „Hinterlegung“ einer Liegenschaft / Kostenersatz im Erlagsverfahren?

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Im Fall der ausschließlich geschuldeten Übertragung des Besitzes besteht jedenfalls dann, wenn die Mitwirkung des Gläubigers bei der Rückstellung bzw Rücknahme erforderlich ist und der Schuldner, der bis zur tatsächlichen Rückstellung der Sache noch zur Aufsicht darüber verpflichtet ist, seine Verpflichtung infolge Annahmeverweigerung durch den Gläubiger nicht erfüllen kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners, die Sache gerichtlich zu hinterlegen.

Da eine Liegenschaft nicht zur Hinterlegung bei Gericht geeignet ist, ist sie gemäß § 1425 ABGB an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.

Ob in einem außerstreitigen Verfahren – wie dem Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB – Kostenersatz gebührt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine „kontradiktorische Situation“ iS des § 78 Abs 2 S 1 AußStrG vorliegt. Eine solche ist im Erlagsverfahren – in dem sich allenfalls Prätendenten gegenüberstehen, nicht jedoch diese und der Erleger – in der Regel zu verneinen. Der Umstand, dass der Erlagsgegner in das Rechtsmittelverfahren einbezogen wird, führt nicht dazu, dass damit für den Erleger eine kontradiktorische Situation entstanden wäre, die ihm einen Kostenersatzanspruch verschafft.

  • § 78 AußStrG
  • OGH, 27.01.2015, 3 Ob 88/14h
  • JBL 2015, 313
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 1117 ABGB
  • BG Villach, 20.12.2013, 24 Nc 5/13w
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1425 ABGB
  • LG Klagenfurt, 19.03.2014, 2 R 50/14a
  • Arbeitsrecht

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