


Gerichtliche Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels für liegenschaftsbezogene Aufwendungen beim Wohnungseigentum
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 36
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1127 Wörter, Seiten 228-229
30,00 €
inkl MwSt




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Eine gerichtliche (Neu-)Festsetzung des Verteilungsschlüssels setzt eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten seit der Aufteilungsvereinbarung voraus, die im gegebenen Zusammenhang nur darin liegen könnte, dass die Nichterrichtung der Wohnungseigentumsobjekte mittlerweile endgültig feststeht. Der Wohnungseigentümer begründete das Fehlen einer objektiven Nutzungsmöglichkeit zusammengefasst damit, dass die der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde gelegene Baubewilligung für die im Dachgeschoß geplanten Wohnungseigentumsobjekte des Wohnungseigentümers mittlerweile verfallen sei und eine neue Baubewilligung nicht erwirkt werden könne, weil einzelne Miteigentümer die Zustimmung zu einer Einreichplanung verweigerten. Die Wohnungen seien daher nicht mehr so wie in der Baubewilligung genehmigt herstellbar. Der Wohnungseigentümer hat allein mit dem Hinweis auf den Verfall der ursprünglichen Baubewilligung das endgültige Feststehen der Nichterrichtung nicht schlüssig behauptet.
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- WOBL-Slg 2023/89
- § 32 Abs 5 WEG
- § 35 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 32 Abs 1 Satz 1 WEG
- § 32 Abs 2 WEG
- OGH, 07.02.2022, 5 Ob 128/21s, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 38 R 257/20f
Eine gerichtliche (Neu-)Festsetzung des Verteilungsschlüssels setzt eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten seit der Aufteilungsvereinbarung voraus, die im gegebenen Zusammenhang nur darin liegen könnte, dass die Nichterrichtung der Wohnungseigentumsobjekte mittlerweile endgültig feststeht. Der Wohnungseigentümer begründete das Fehlen einer objektiven Nutzungsmöglichkeit zusammengefasst damit, dass die der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde gelegene Baubewilligung für die im Dachgeschoß geplanten Wohnungseigentumsobjekte des Wohnungseigentümers mittlerweile verfallen sei und eine neue Baubewilligung nicht erwirkt werden könne, weil einzelne Miteigentümer die Zustimmung zu einer Einreichplanung verweigerten. Die Wohnungen seien daher nicht mehr so wie in der Baubewilligung genehmigt herstellbar. Der Wohnungseigentümer hat allein mit dem Hinweis auf den Verfall der ursprünglichen Baubewilligung das endgültige Feststehen der Nichterrichtung nicht schlüssig behauptet.
- WOBL-Slg 2023/89
- § 32 Abs 5 WEG
- § 35 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 32 Abs 1 Satz 1 WEG
- § 32 Abs 2 WEG
- OGH, 07.02.2022, 5 Ob 128/21s, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 38 R 257/20f