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Gerichtliche Regelung über Benützung einer Zugangsfläche

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Geeignete Zugangsalternativen können das „Angewiesensein“ der Mit- und Wohnungseigentümer auf eine solche Fläche beseitigen und ihnen damit auch die Eignung als notwendig allgemeiner Teil der Liegenschaft nehmen. Ob ein Zugang, wie hier die Freifläche zwischen den Abstellplätzen, verfügbar iSd § 17 Abs 1 WEG ist und daher Gegenstand einer Benützungsregelung sein kann, hängt von der Brauchbarkeit bzw Gleichwertigkeit alternativer Zugangsmöglichkeiten ab. Das muss auch dann gelten, wenn die nach diesen Grundsätzen verfügbare Fläche letztlich von der Benützungsregelung nur teilweise betroffen ist und die Restfläche weiterhin als Zugang bestehen bleibt.

  • OGH, 12.06.2012, 5 Ob 83/12k, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2013/36
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 4 R 502/11v
  • BG Innsbruck, 31 Msch 5/10s
  • § 17 WEG

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