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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2018, Band 32

Gerichtsgebühren und Aufwandsabgeltung

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Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (vgl VfSlg 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.487/2011). Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (vgl etwa VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007).

Vor dem Hintergrund dieser Rsp beantragt das OLG Wien die Aufhebung von § 28 Abs 1 Z1 PAG wegen unsachlicher Differenzierung. Trotz Bezahlung der Gebühr könne im Einspruchsverfahren der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nicht für erforderlich halte, mit der Konsequenz, dass – wie im Anlassverfahren – der bezahlten Gebühr keine „Leistung“ (in Gestalt einer Verhandlung) entspräche.

Das OLG Wien geht also davon aus, dass bei einer Antragstellung gemäß § 103 Abs 2 PatG gegebenenfalls der Gebühr überhaupt keine Leistung entsprechen könnte. Aber diese Annahme trifft nicht zu. Ein Antrag gemäß § 103 Abs 2 PatG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führt nämlich auch dann zu einem Mehraufwand der Behörde, wenn ihm nicht entsprochen und keine Verhandlung durchgeführt wird. Denn § 103 Abs 2 PatG verpflichtet die Behörde zwar nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wenn aber eine derartige Amtshandlung beantragt wird, hat die Behörde zu begründen, warum sie eine Verhandlung nicht für erforderlich hält, wenn sie diesem Antrag nicht entspricht (VwSlg 9543 A/1978, VwGH 19.9.1989, 88/08/0209).

  • § 28 PatentamtsgebührenG
  • WBl-Slg 2018/189
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • VfGH, 07.03.2018, G 97/2017
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 103 Abs 2 PatG

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