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Heft 12, Dezember 2020, Band 142
Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbraucher: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt aufgrund regelmäßiger längerer Urlaubsaufenthalte?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 142
- Rechtsprechung, 1307 Wörter
- Seiten 855-856
- https://doi.org/10.33196/jbl202012085501
30,00 €
inkl MwStFür die Frage der Begründung eines – zweiten – Wohnsitzes ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird.
Für die Annahme eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ kommt es darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Es muss zwar nicht unbedingt ein ständiger Aufenthalt vorliegen, allerdings müssen objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art darauf hindeuten, dass eine Person nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird. Aufenthalte zu Urlaubszwecken sind demgegenüber bloß vorübergehend. Auch ein jahrelanges regelmäßiges Aufsuchen eines Sommeraufenthalts für jeweils mehrere Wochen dient letztlich Erholungszwecken und ändert nichts am vorübergehenden Charakter des Aufenthalts.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- BG Vöcklabruck, 03.01.2020, 35 C 614/19k
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 23.07.2020, 1 Ob 127/20p
- LG Wels, 11.03.2020, 22 R 25/20p
- Zivilverfahrensrecht
- § 14 KSchG
- JBL 2020, 855
- § 66 JN
- Arbeitsrecht
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