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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 3, Juni 2020, Band 20

Madl, Raimund

Geringe Determinierung der Gleichwertigkeit fällt zum Nachteil des Auftraggebers aus

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Die Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen hat nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt zu erfolgen. Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsbestimmungen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck kommt es nicht an, sondern es ist der objektive Erklärungswert maßgeblich.

Ist die Ausschreibung nicht angefochten und daher bestandsfest geworden, sind alle am Vergabeverfahren Beteiligten daran gebunden. Ob eine Bestimmung rechtmäßig in der Ausschreibung festgelegt wurde, darf wegen der Bestandskraft der Ausschreibung nicht mehr geprüft werden. Eine gesetzeskonforme Auslegung der Ausschreibung bedeutet jedenfalls nicht, dass der völlig eindeutige Wortlaut der Ausschreibung korrigiert werden könnte, wenn die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten wurde.

Ist in der Ausschreibung festgelegt worden, dass als Nachweis für die Ausbildung einer Fachkraft für Bodenmarkierungsarbeiten der Ausbildungsnachweis vom Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) oder gleichwertiger anerkannt wird, ist die Ausbildung beim WIFI oder eine vergleichbare Ausbildung nachzuweisen. Wurde nicht weiter festgelegt, wie dieser Vergleich konkret zu gestalten ist, ist damit kein strenger Maßstab gefordert, da diese geringe Determinierung zum Nachteil des Auftraggebers ausfällt, und es ist gesetzeskonform nur eine Grobprüfung durchzuführen, ob der von einem Bieter als Nachweis vorgebrachte Schulungsinhalt gleichwertig zu dem des WIFI ist.

  • Madl, Raimund
  • gleichwertiger; Bodenmarkierung
  • § 915 ABGB
  • § 79 Z 1 BVergG
  • Zeitpunkt des Vorliegens der; Leistungsfähigkeit
  • Grobprüfung der Gleichwertigkeit einer unternehmensinternen
  • § 193 BVergG
  • RPA 2020, 145
  • § 141 Abs 1 Z 2 BVergG
  • Vergaberecht
  • Ausbildung zur Fachkraft für; Eignung
  • BVwG, 03.01.2020, W120 2225457-1/24E, „Fachkraft für Bodenmarkierung”
  • Ausbildungsnachweis
  • § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
  • technische; Schulung der Mitarbeiter

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