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Geringfügiger Grenzüberbau; Schikaneeinwand; Betonung der subjektiven Tatseite des Bauführers

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Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt.

Bei der Beurteilung des „Schikaneeinwands“ kommt der subjektiven Seite des Bauführers erhebliche Bedeutung zu.

  • BBL-Slg 2013/94
  • OGH, 13.12.2012, 1 Ob 168/12f
  • § 18 ABGB
  • Schikaneeinwand
  • Geringfügiger Grenzüberbau
  • Baurecht
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • Betonung der subjektiven Tatseite des Bauführers

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