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GesbR Abgrenzung Außen- oder Innengesellschaft; Verpflichtung der Gesellschafter

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Eine GesbR ist auch Außengesellschaft, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag gemeinschaftlich unter Hinweis auf ihre GesbR im Rechtsverkehr in Erscheinung treten sollen.

Treten die Gesellschafter gemeinschaftlich auf und weisen sie Dritte im Rechtsverkehr auf ihre GesbR hin, dann erfolgt der Geschäftsabschluss zu diesen Dritten in solidarischem Sinne.

Wird der handelnde Gesellschafter bei der Außengesellschaft „im Namen der GesbR“ bzw aller Gesellschafter tätig und legt dies auch offen (oder ist dazu bevollmächtigt), dann berechtigt bzw verpflichtet sein Handeln alle Gesellschafter dem Dritten gegenüber unmittelbar.

  • OLG Wien, 04.11.2021, 11 R 165/21x-59
  • OGH, 19.05.2022, 9 Ob 86/21v
  • § 1176 ABGB
  • WBl-Slg 2023/71
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Wien, 06.08.2021, 7 Cg 19/21x-40

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