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Eine GesbR ist Außengesellschaft, wenn sie nach ihrem Gesellschaftsvertrag gegenüber Dritten in Erscheinung treten soll.

Treten die Gesellschafter gemeinschaftlich auf und weisen sie Dritte im Rechtsverkehr auf ihre GesbR hin, dann erfolgt der Geschäftsabschluss zu diesen Dritten in solidarischem Sinne.

Ebenso werden alle Gesellschafter gegenüber dem Dritten unmittelbar verpflichtet, wenn der handelnde Gesellschafter bei der Außengesellschaft „im Namen der GesbR“ tätig wird und dies auch offenlegt (oder dazu bevollmächtigt ist).

  • GesbR
  • OGH, 19.05.2022, 9 Ob 86/21v
  • Innengesellschaft
  • § 1176 ABGB
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2022, 346
  • Vertretung
  • Haftung
  • Außengesellschaft

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