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GesbR; Geltendmachung von Sozialansprüchen im Liquidationsstadium

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Während des Liquidationsstadiums können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ebenso wie Sozialansprüche der Gesellschaft nur geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist. Im Übrigen sind sie als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, sodass sie nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können.

  • § 1216a ABGB
  • HG Wien, 25.07.2022, 10 Cg 29/20z-59
  • § 1216c ABGB
  • OGH, 20.12.2023, 6 Ob 96/23w
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 31.03.2023, 2 R 147/22k-65
  • § 1216b ABGB
  • § 1188 ABGB
  • WBl-Slg 2024/112

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