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Geschäftsführer; Haftung wegen Darlehensgewährungen, Rangrücktritts- Zinsfreistellungs- und Besserungsvereinbarungen; GmbH & Co KG; Kommanditist; Stille Gesellschaft

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Ein schuldhaft handelnder Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG haftet gegenüber einem Kommanditisten bzw einem vertraglich gleichgestellten stillen Gesellschafter für Vermögensschäden bei Verletzung vertraglicher Pflichten, bei Verletzung absolut geschützter Rechte, bei Verletzung von Schutzgesetzen und ebenso im Fall einer deliktischen sittenwidrigen Schädigung seiner Vermögensbeteiligung an der Kommanditgesellschaft.

  • OLG Linz, 07.09.2023, 1 R 104/23d-69
  • LG Wels, 25.04.2023, 36 Cg 68/20g-64
  • WBl-Slg 2024/166
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 17.01.2024, 6 Ob 228/23g
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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