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„Geschäftsführerhaftung“ bei Personengesellschaft gegenüber Gesellschaftern

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Für Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung der KG haftet der geschäftsführende Komplementär den Gesellschaftern ausnahmsweise direkt, wenn es zu einer Schadensverlagerung auf die Gesellschafter kommt (hier: Steuernachteil beim Gesellschafter mangels Einreichung von Steuererklärung für die KG).

Bei der GmbH & Co KG im engeren Sinn haftet auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Ausgeschiedene Gesellschafter können keine actio pro socio erheben.

  • Schadensverlagerung
  • Kommanditgesellschaft
  • § 108 UGB
  • § 1295 ABGB
  • GmbH & Co KG
  • § 1304 ABGB
  • OGH, 25.03.2020, 6 Ob 189/19s
  • Gesellschaftsrecht
  • Geschäftsführerhaftung
  • GES 2020, 307
  • § 1188 ABGB

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