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Geschäftsführerhaftung: Gleichbehandlungsnachweis zeigt Besserstellung des Finanzamtes

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
AFSBand 2017
Inhalt:
Bundesfinanzgericht
Umfang:
1035 Wörter, Seiten 70-72

9,80 €

inkl MwSt

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Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).

Da das Finanzamt im Ergebnis besser gestellt wurde als die übrigen Gläubiger, hat der Bf keine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 1 BAO nicht vorliegen, erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der XY-GmbH zu Unrecht.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 9 Abs 1 BAO
  • § 80 Abs 1 BAO
  • BFG, 20.01.2017, RV/7103847/2016
  • Steuerrecht
  • AFS 2017, 70

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