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Juristische Blätter

Heft 8, August 2019, Band 141

Geschäftsführung ohne Auftrag bei Verwaltung von in Miteigentum stehenden Mietwohnungen

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Das Vertrauen Dritter auf die bestehende Vollmacht ist nach § 1026 ABGB geschützt, wenn ihnen deren Wegfall „ohne Verschulden“ unbekannt war. Diese Bestimmung ist auch im Fall des § 1024 ABGB anwendbar. § 1026 ABGB ist gegenüber § 3 Abs 2 IO die speziellere Norm.

Für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs kann allerdings die Rsp zu § 3 Abs 2 IO herangezogen werden.

Verwendung iS des § 1041 ABGB ist jede dem Zuweisungsinhalt eines Rechtes widersprechende Nutzung; auch die Einziehung fremder Forderungen durch einen Scheingläubiger (hier: Hälfteeigentümer zieht gesamten Mietzins ein).

Dem Geschäftsherrn iS des § 1037 ABGB dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. Die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen.

  • OGH, 28.03.2019, 2 Ob 175/18a
  • OLG Linz, 20.06.2018, 2 R 69/18g
  • § 1024 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2019, 525
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1026 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Wels, 23.04.2018, 2 Cg 128/17a
  • § 3 Abs 2 IO
  • § 1037 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 1041 ABGB

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