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Geschäftsgeheimnisschutz (und anderes) ist unerheblich: Umweltinformationen zu Emissionen sind formunabhängig frei zugänglich
- Originalsprache: Deutsch
- NR Band 2
- Judikatur, 2535 Wörter
- Seiten 70-73
- https://doi.org/10.33196/nr202201007001
9,80 €
inkl MwStNach § 4 Abs 2 Z 3 UIG ist der uneingeschränkte Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt von der Voraussetzung abhängig, dass diese Informationen „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ vorliegen. Diese Einschränkung ist nicht mit dem Wortlaut des Art 4 Abs 2 UAbs 2 letzter Satz Umweltinformations-RL vereinbar, wonach Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht entgegengehalten werden dürfen. Daher sind die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet, die einschränkende Wortfolge „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ unangewendet zu lassen.
Die Begriffe „Emissionen in die Umwelt“ bzw „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ dürfen nicht eng ausgelegt werden.
Der VwGH stellt klar, dass die Mitteilung von Informationen zu Emissionen in die Umwelt nicht durch die Berufung auf Geschäftsgeheimnisse verweigert werden kann. Eine dem widersprechende Wortfolge im Umweltinformationsgesetz (UIG) ist unvereinbar mit der Umweltinformations-RL und hat unangewendet zu bleiben.
- Handig, Nikolaus
- Art 4 Abs 2 UAbs 2 Umweltinformations-RL
- NR 2022, 70
- VwGH, 06.07.2021, Ra 2020/07/0065
- § 4 Abs 2 Z 3 UIG
- § 6 Abs 2 UIG
- Umweltrecht
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
- Nachhaltigkeitsrecht
- richtlinienkonforme Nichtanwendung
- Umweltinformationsrecht
- Emissionen in die Umwelt
- unionsrechtswidrige Umsetzung
- Transparenz
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