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Geschäftsräumlichkeiten; konsenslose Verwendungszweckänderung; Untersagung der Benützung; unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt; Bescheid

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Bei einer konsenslosen Verwendungszweckänderung bzw einem konsenslosen Umbau ist es ohne Gefahr in Verzug nicht zulässig, eine Untersagung der Benützung im Wege unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen.

  • LVwG Tir, 04.11.2019, LVwG-2019/12/1744-5
  • konsenslose Verwendungszweckänderung
  • Untersagung der Benützung
  • unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
  • § 46 Abs 6 tir BauO
  • Geschäftsräumlichkeiten
  • § 48 Abs 1 tir BauO
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2020/9
  • Bescheid

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