Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 840 Wörter
- Seiten 215 -216
- https://doi.org/10.33196/wobl202405021501
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Bei erst zu gründenden Betrieben kann nach der Rsp nur dann Pacht angenommen werden, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt und der Bestandnehmer auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet ist. Selbst wenn man aufgrund einer Betriebspflicht auch eine Rückstellungspflicht bejahen wollte, so ist bereits aufgrund von notwendigen umfangreichen Adaptierungen und mangels Zurverfügungstellung einer Konzession durch den Bestandgeber eine Geschäftsraummiete anzunehmen, mag auch ein gewisser „Kundenstock“ vorhanden sein.
- WOBL-Slg 2024/66
- Miet- und Wohnrecht
- § 1091 ABGB
- OGH, 15.03.2023, 3 Ob 230/22b, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- LG Linz, 14 R 50/22d
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