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Geschäftsverteilung und Recht auf den gesetzlichen Richter

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Eine Abteilung für „allgemeine Strafsachen“ und eine solche mit Sonderzuständigkeit sind keine gleichartigen Abteilungen iS des § 17 Abs 7 S 1 Geo. Die rechtswidrige Verweigerung richterlicher Tätigkeit des dazu nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters stellt eine mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geltend zu machende Verletzung des Art 83 Abs 2 und Art 87 Abs 3 B-VG dar.

  • JBL 2022, 121
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Linz, 24.11.2020, 12 Hv 85/20x12 Hv 56/20g37 Hv 118/20h
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 23 StPO
  • Art 82 Abs 2 B-VG
  • Art 87 Abs 3 B-VG
  • § 17 Abs 7 Geo
  • OGH, 12.10.2021, 14 Os 92/21t
  • Arbeitsrecht

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