„Geschlossene Lieferkette“ als unzulässiges Zuschlagskriterium?
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 1
- Judikatur, 2656 Wörter
- Seiten 342 -346
- https://doi.org/10.33196/nr202103034201
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Wird beim Kriterium „Lieferkette“ undifferenziert auf den Produktionsstandort abgestellt, handelt es sich dabei um kein zulässiges Zuschlagskriterium.
Die Abfrage des Produktionsstandortes, ohne dass es dabei auf die dort geltenden Sozial- und Umweltstandards ankommt oder bestimmte Mindeststandards vorgegeben werden, hat keinen Zusammenhang mit dem spezifischen Herstellungsprozess.
Beim Produktionsstandort handelt es sich darüber hinaus um eine Eigenschaft, die nicht nur die konkret zu erbringenden Leistungen betrifft, sondern schlichtweg alle durch das Unternehmen hergestellten Waren kennzeichnet. Es handelt sich in diesem Fall daher nicht um auftragsbezogene, sondern um unternehmensbezogene Anforderungen. Letztere sind zwar nicht generell unzulässig, werden aber vergaberechtlich anders verortet, nämlich bei den Eignungskriterien.
Die Festlegung eines Kriteriums „Lieferkette“ ist kein taugliches Zuschlagskriterium, wenn bei der Bewertung lediglich auf den Produktionsstandort des Unternehmens und auf den Abschluss bestimmter völkerrechtlicher Verträge durch den Sitzstaat des Unternehmens abgestellt wird.
- Windbichler, Martina
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Zuschlagskriterium
- Vergabekammer des Bundes, 01.12.2020, VK 1 – 90/20
- § 127 GWB
- NR 2021, 342
- Nachhaltigkeitsrecht
- Vergaberecht
- Lieferkette
- „geschlossene EU-Lieferkette“
- § 97 Abs 2 GWB
- Produktionsstandort
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