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Geschlossener Fonds: Naturalrestitution & Mitverschulden.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 66
- Rechtsprechung des OGH, 2554 Wörter
- Seiten 212-215
- https://doi.org/10.47782/oeba201803021201
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inkl MwSt§§ 1304, 1323 ABGB; § 228 ZPO. Auch bei geschlossenen Fonds ist der Anlegerschaden durch Naturalrestitution auszugleichen.
Vertraut ein wirtschaftserfahrener Anleger „blind“ auf die Zusicherungen seines Beraters und ignoriert er Risikohinweise in ihm ausgehändigten Unterlagen, so liegt ein erhebliches, zumeist gleichteiliges Mitverschulden vor. Bei unerfahrenen Anlegern liegt unter vergleichbaren Umständen entweder gar kein Mitverschulden vor oder ein geringeres, das zumeist mit einem Drittel zu bewerten ist.
Zusätzlich zu einem Leistungsbegehren kommt ein Feststellungsbegehren insoweit in Betracht, als der Anleger konkret behauptet und nachweist, dass ihm zusätzlich künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.
- Kellner, Markus
- Bollenberger, Raimund
- oeba-Slg 2018/2442
- OGH, 28.09.2017, 2 Ob 133/16x
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