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Geschlossener Fonds: Pflicht zur Beratung über „Weichkosten“.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 65
- Rechtsprechung des OGH, 5388 Wörter
- Seiten 425-430
- https://doi.org/10.47782/oeba201706042501
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inkl MwSt§§ 1293, 1299, 1304 ABGB; § 11 WAG 1996; §§ 182, 182a ZPO. Wenn die Vorinstanzen annehmen, dass der Anlageberater über hohe Weichkosten eines geschlossenen Fonds aufklären muss, ist das keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
Nach § 11 WAG 1996 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den dazu verpflichteten Rechtsträgern von sich aus anzubieten.
Ohne konkrete Anhaltspunkte trifft den Anleger keine Obliegenheit gemäß § 1304 ABGB, sich den Kapitalmarktprospekt zu beschaffen und zu lesen.
- Lenz, Christian
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- Klausberger, Philipp
- OGH, 26.01.2017, 3 Ob 190/16m
- oeba-Slg 2017/2349
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