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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Klausberger, Philipp/​Lenz, Christian

Geschlossener Fonds: Pflicht zur Beratung über „Weichkosten“.

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§§ 1293, 1299, 1304 ABGB; § 11 WAG 1996; §§ 182, 182a ZPO. Wenn die Vorinstanzen annehmen, dass der Anlageberater über hohe Weichkosten eines geschlossenen Fonds aufklären muss, ist das keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Nach § 11 WAG 1996 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den dazu verpflichteten Rechtsträgern von sich aus anzubieten.

Ohne konkrete Anhaltspunkte trifft den Anleger keine Obliegenheit gemäß § 1304 ABGB, sich den Kapitalmarktprospekt zu beschaffen und zu lesen.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Klausberger, Philipp
  • Lenz, Christian
  • OGH, 26.01.2017, 3 Ob 190/16m
  • oeba-Slg 2017/2349

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