


Geschlossenes bebautes Ortsgebiet
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 176 Wörter, Seiten 540-540
30,00 €
inkl MwSt




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Ein geschlossenes Ortsgebiet erfordert, dass eine Siedlung groß genug ist, um als Ortschaft wahrgenommen zu werden, und dass sich das bebaute Gebiet von der unverbauten Fläche deutlich abhebt (vgl
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 8. Aufl, S 1298 FN 21). Eine Streusiedlung würde die Voraussetzung, dass ein geschlossenes Ortsgebiet vorliegt, somit nicht erfüllen (vgl VfSlg 16.289/2001).Der Begriff des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes iSd § 17 Abs 2 ROG ist mit jenem des Ortsbereiches iSd § 1 Abs 1 Z 12 ROG im Wesentlichen gleichzusetzen (vgl
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S 1361, FN 4). Es geht somit um die Frage, ob ein funktional und baulich zusammenhängendes Gebiet vorliegt, wobei Randlagen und Splitter nicht dazugehören (vglPallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S 1361, FN 4).Folglich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes zumindest an drei Seiten desselben Hauptgebäude vorhanden sind. Wesentlich ist vielmehr, ob ein Gebiet gegeben ist, das funktionale und bauliche Zusammenhänge im oben genannten Sinn aufweist. Die Abgrenzung des so maßgebenden Bereiches hat nach sachlich gerechtfertigten Überlegungen auf Grund einer Sachverständigenäußerung zu erfolgen.
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- VwGH, 15.05.2014, 2012/05/0062
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1 Abs 1 Z 12 NÖ ROG
- § 17 Abs 2 NÖ ROG
- WBl-Slg 2014/189
Ein geschlossenes Ortsgebiet erfordert, dass eine Siedlung groß genug ist, um als Ortschaft wahrgenommen zu werden, und dass sich das bebaute Gebiet von der unverbauten Fläche deutlich abhebt (vgl
Der Begriff des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes iSd § 17 Abs 2 ROG ist mit jenem des Ortsbereiches iSd § 1 Abs 1 Z 12 ROG im Wesentlichen gleichzusetzen (vgl
Folglich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes zumindest an drei Seiten desselben Hauptgebäude vorhanden sind. Wesentlich ist vielmehr, ob ein Gebiet gegeben ist, das funktionale und bauliche Zusammenhänge im oben genannten Sinn aufweist. Die Abgrenzung des so maßgebenden Bereiches hat nach sachlich gerechtfertigten Überlegungen auf Grund einer Sachverständigenäußerung zu erfolgen.
- VwGH, 15.05.2014, 2012/05/0062
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1 Abs 1 Z 12 NÖ ROG
- § 17 Abs 2 NÖ ROG
- WBl-Slg 2014/189