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Geschlossenes bebautes Ortsgebiet

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
176 Wörter, Seiten 540-540

30,00 €

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Ein geschlossenes Ortsgebiet erfordert, dass eine Siedlung groß genug ist, um als Ortschaft wahrgenommen zu werden, und dass sich das bebaute Gebiet von der unverbauten Fläche deutlich abhebt (vgl Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 8. Aufl, S 1298 FN 21). Eine Streusiedlung würde die Voraussetzung, dass ein geschlossenes Ortsgebiet vorliegt, somit nicht erfüllen (vgl VfSlg 16.289/2001).

Der Begriff des geschlossenen, bebauten Ortsgebietes iSd § 17 Abs 2 ROG ist mit jenem des Ortsbereiches iSd § 1 Abs 1 Z 12 ROG im Wesentlichen gleichzusetzen (vgl Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S 1361, FN 4). Es geht somit um die Frage, ob ein funktional und baulich zusammenhängendes Gebiet vorliegt, wobei Randlagen und Splitter nicht dazugehören (vgl Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO, S 1361, FN 4).

Folglich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes zumindest an drei Seiten desselben Hauptgebäude vorhanden sind. Wesentlich ist vielmehr, ob ein Gebiet gegeben ist, das funktionale und bauliche Zusammenhänge im oben genannten Sinn aufweist. Die Abgrenzung des so maßgebenden Bereiches hat nach sachlich gerechtfertigten Überlegungen auf Grund einer Sachverständigenäußerung zu erfolgen.

  • VwGH, 15.05.2014, 2012/05/0062
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 Abs 1 Z 12 NÖ ROG
  • § 17 Abs 2 NÖ ROG
  • WBl-Slg 2014/189

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