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Geschoßdecke zwischen Wohnungseigentumsobjekt und Keller als allgemeiner Teil des Hauses

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Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG jedenfalls die sog „Außenhaut“, aber auch die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke, jedenfalls wenn sie eine Außenbegrenzung des Bestandobjekts bildet oder ihr sonst eine für das Gebäude tragende Funktion zukommt.

Handelt es sich bei den im Souterrain befindlichen Räumen, die unterhalb der Wohnung im Hochparterre liegen, um Kellerräume, die ohne Inanspruchnahme von in ausschließlicher Nutzung anderer Miteigentümer stehender Teile aus erreicht werden konnten, und damit um Zubehör-WE gem § 2 Abs 3 WEG 2002, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Trenndecke das eigentliche WE-Objekt, dem diese Räumlichkeiten rechtlich zugeordnet sind, abgrenzt und damit eine Außenbegrenzung der Wohnung bildet. Als Außenbegrenzung ist die Trenndecke nach ganz einheitlicher Auffassung aber schon begrifflich nicht Bestandteil des WE-Objekts, sondern allgemeiner Teil des Hauses.

  • § 16 WEG
  • LGZ Wien, 36 R 208/16d
  • OGH, 04.05.2017, 5 Ob 75/17s, Zurückweisung der Revision
  • § 1 WEG
  • § 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/74
  • BG Hietzing, 6 C 106/16t

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