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Gesellschafterkonkurs; Recht zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern; Scheinbeschluss des Masseverwalters

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Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist daher nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben.

Die von einem Nicht-Gesellschafter gefassten Beschlüsse sind als Scheinbeschlüsse wirkungslos. Ihre Beseitigung mittels Klage nach § 41 GmbHG ist nicht erforderlich. Scheinbeschlüsse erzeugen keine rechtlichen Wirkungen und stellen daher ebensowenig eine Grundlage für eine Eintragung im Firmenbuch dar.

  • § 83 IO
  • OGH, 17.01.2024, 6 Ob 62/23w
  • OLG Linz, 08.02.2023, 6 R 11/23i-9
  • § 41 GmbHG
  • § 75 GmbHG
  • § 84 GmbHG
  • WBl-Slg 2024/61
  • LG Wels, 29.12.2022, 27 Fr 4621/22s-4
  • § 16 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 42 GmbHG
  • § 3 IO
  • § 15 GmbHG

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