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Gesellschafterstreit bei GesbR im streitigen Verfahren zu erledigen

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Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer GesbR sind im streitigen Verfahren zu erledigen.

Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten bei „Bauherrenmodellen“ im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Liegenschaft.

  • GesbR
  • GES 2023, 84
  • § 1 Abs 2 AußStrG
  • OGH, 18.11.2022, 6 Ob 89/22i
  • Gesellschaftsrecht
  • streitiges Verfahren
  • Rechtsweg
  • Gesellschafterstreit
  • § 1188 ABGB

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