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Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht: Zur Arbeitnehmermitbestimmung in einer Holding-SE

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Art 12 Abs 2 der VO (EG) Nr 2157/2001 iVm den Art 3 bis 7 der RL 2001/86/EG ist dahin auszulegen, dass er, wenn eine Holding-SE, die von beteiligten Gesellschaften gegründet wird, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, ohne vorherige Durchführung von Verhandlungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer eingetragen wird, die spätere Aufnahme solcher Verhandlungen nicht deswegen vorschreibt, weil diese SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in einem oder mehreren MS geworden ist.

  • Art 12 Abs 2 der VO (EG) Nr 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/120
  • Art 3 bis 7 der RL 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
  • EuGH, 16.05.2024, Rs C-706/22, EU:C:2024:402 (Konzernbetriebsrat der O SE & Co. KG/Vorstand der O Holding SE; Bundesarbeitsgericht [Deutschland])

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