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Gesellschaftsrecht: Einstellung eines Abschlussprüfers bei einem geprüften Unternehmen – Karenzzeit – Verbot der Übernahme einer zentralen Führungsposition in dem geprüften Unternehmen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 3505 Wörter
- Seiten 272-276
- https://doi.org/10.33196/wbl202105027201
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inkl MwStArt 22a Abs 1 lit a der RL 2006/43/EG in der durch die RL 2014/56/EU des EP und des Rates vom 16. April 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Abschlussprüfer, wie ein verantwortlicher Prüfungspartner, der von einer Prüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Prüfungsauftrag benannt wurde, als eine Person anzusehen ist, die iS dieser Bestimmung eine zentrale Führungsposition in einem geprüften Unternehmen übernimmt, sobald er mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag für diese Position schließt, auch wenn er seine Tätigkeit in dieser Position noch nicht tatsächlich aufgenommen hat.
- Art 22a Abs 1 lit a der RL 2006/43/EG des EP und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der RL 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der RL 84/253/EWG des Rates
- EuGH, 24.03.2021, Rs C-950/19, A; Beteiligter: Patentti- ja rekisterihallituksen tilintarkastuslautakunta; Helsingin hallinto-oikeus [Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/70
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