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Gesellschaftsrecht: Zur Haftung von im Rahmen einer Spaltung neu gegründeten Gesellschaften für Passiva, die auf Verhaltensweisen der gespaltenen Gesellschaft vor deren Spaltung zurückzuführen sind

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Art 3 Abs 3 lit b der RL 82/891/EWG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für definierte Gegenstände des Passivvermögens gilt, die in einem Spaltungsplan nicht zugeteilt werden, sondern auch für nicht definierte Gegenstände wie Sanierungskosten und Umweltschäden, die nach der betreffenden Spaltung festgestellt, bewertet oder bilanziert wurden und auf Verhaltensweisen der gespalteten Gesellschaft zurückgehen, die vor der Spaltung liegen.

  • Art 3 Abs 3 lit b der Sechsten RL des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (82/891/EWG)
  • EuGH, 29.07.2024, Rs C-713/22, EU:C:2024:642 (LivaNova plc/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Presidenza del Consiglio dei ministri, Beteiligte: SNIA SpA, der Sonderverwaltung unterst
  • WBl-Slg 2024/161
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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