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Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten im Schiedsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 4797 Wörter
- Seiten 224-229
- https://doi.org/10.33196/wbl201404022402
30,00 €
inkl MwStStreitigkeiten in Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich schiedsfähig. § 617 Abs 1 ZPO beschränkt nicht die objektive Schiedsfähigkeit, sondern ist eine sonstige Wirksamkeitsvoraussetzung der Schiedsvereinbarung.
§ 617 ZPO ist auf Schiedsvereinbarungen für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anzuwenden.
§ 617 ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist § 617 ZPO – ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts – nicht anzuwenden. Diesfalls kann die Benachteiligung einer schwächeren Partei in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.
Die Verbrauchereigenschaft einer im Ausland wohnhaften oder ansässigen ausländischen Schiedsvertragspartei nach § 617 ZPO ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das schließt allerdings nicht aus, ausländische Rechtsträger im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB auch für Zwecke des § 617 ZPO als Unternehmer zu qualifizieren.
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; maßgeblich ist demnach, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich.
- § 1 UGB
- OGH, 16.12.2013, 6 Ob 43/13m
- WBl-Slg 2014/78
- § 1 KSchG
- HG Wien, 31.07.2012, 31 Cg 219/10f
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 2 UGB
- § 617 ZPO
- OLG Wien, 29.11.2012, 2 R 231/12y
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