


Gesetzliche Grundlage und Grenzen der Zulässigkeit von Raumordnungsverträgen (hier: nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz)
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 11520 Wörter, Seiten 231-243
30,00 €
inkl MwSt




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Ein Raumordnungsvertrag, mit dem sich ein Bauträger gegenüber einer Gemeinde zur Bebauung einer ihm gehörenden Liegenschaft mit einer förderbaren Gesamtanlage verpflichtet, ist ein Verwendungsvertrag iS des § 33 Abs 2 iVm Abs 3 Fall 1 TROG 2016. Ein solcher Vertrag ist jedenfalls dann grundsätzlich zulässig, wenn die Liegenschaft zuvor als Freiland gewidmet war und erst durch die Umwidmung, die aufgrund des Raumordnungsvertrags erfolgte, bebaubar wurde.
Die Einhaltung eines Raumordnungsvertrags kann insbesondere mit den in § 33 Abs 4 TROG 2016 genannten Vorschlags- und Zustimmungsrechten abgesichert werden. Inhaltliche Grenze für die Ausgestaltung dieser Rechte ist § 879 Abs 1 ABGB.
Auch bei Raumordnungsverträgen hängt es primär vom Verbotszweck ab, ob bei Unzulässigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung der gesamte Vertrag nichtig ist oder im Übrigen gültig bleibt.
-
- Kleewein, Wolfgang
-
- OGH, 19.11.2024, 1 Ob 57/24z
- § 27 TROG
- § 31a TROG
- § 37a TROG
- § 6 TWFG
- § 14 TWFG
- LG Innsbruck, 22.02.2024, 4 R 157/23a
- BG Silz, 02.06.2023, 2 C 835/22y
- JBL 2025, 231
- § 33 TROG
- § 879 Abs 2 Z 4 ABGB
- § 405 ZPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 15 Abs 9 B-VG
- Zivilverfahrensrecht
- § 879 Abs 1 ABGB
- Arbeitsrecht
Ein Raumordnungsvertrag, mit dem sich ein Bauträger gegenüber einer Gemeinde zur Bebauung einer ihm gehörenden Liegenschaft mit einer förderbaren Gesamtanlage verpflichtet, ist ein Verwendungsvertrag iS des § 33 Abs 2 iVm Abs 3 Fall 1 TROG 2016. Ein solcher Vertrag ist jedenfalls dann grundsätzlich zulässig, wenn die Liegenschaft zuvor als Freiland gewidmet war und erst durch die Umwidmung, die aufgrund des Raumordnungsvertrags erfolgte, bebaubar wurde.
Die Einhaltung eines Raumordnungsvertrags kann insbesondere mit den in § 33 Abs 4 TROG 2016 genannten Vorschlags- und Zustimmungsrechten abgesichert werden. Inhaltliche Grenze für die Ausgestaltung dieser Rechte ist § 879 Abs 1 ABGB.
Auch bei Raumordnungsverträgen hängt es primär vom Verbotszweck ab, ob bei Unzulässigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung der gesamte Vertrag nichtig ist oder im Übrigen gültig bleibt.
- Kleewein, Wolfgang
- OGH, 19.11.2024, 1 Ob 57/24z
- § 27 TROG
- § 31a TROG
- § 37a TROG
- § 6 TWFG
- § 14 TWFG
- LG Innsbruck, 22.02.2024, 4 R 157/23a
- BG Silz, 02.06.2023, 2 C 835/22y
- JBL 2025, 231
- § 33 TROG
- § 879 Abs 2 Z 4 ABGB
- § 405 ZPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 15 Abs 9 B-VG
- Zivilverfahrensrecht
- § 879 Abs 1 ABGB
- Arbeitsrecht