


Gesetzliches, aber grundbücherlich nicht eingetragenes Pfandrecht ist keine Eintragung, die im Fall der Inanspruchnahme des § 40 Abs 2 WEG 2002 (iVm § 57 Abs 1 GBG) zu löschen wäre
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1654 Wörter, Seiten 51-52
30,00 €
inkl MwSt




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Im Fall eines vorrangigen Pfandrechts ist grundsätzlich die Zwangsversteigerung gegen den im angemerkten Rang einverleibten Eigentümer fortzuführen, andernfalls ist sie einzustellen. Damit zeigt sich, dass durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens selbst kein Pfandrecht begründet, sondern nur der Rang des exekutiven Befriedigungsrechts für die Hereinbringung einer Forderung gesichert wird.
-
- § 40 WEG
- LGZ Graz, 4 R 251/13f
- § 138 Abs 1 EO
- § 5 Abs 3 KanalabgabenG
- § 57 GBG
- BG Graz-Ost, TZ 11722/13
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 26.09.2014, 5 Ob 45/14z, Zurückweisung des Revisionsrekurses
- § 94 Abs 1 GBG
- § 137 Abs 1 EO
- WOBL-Slg 2015/20
Im Fall eines vorrangigen Pfandrechts ist grundsätzlich die Zwangsversteigerung gegen den im angemerkten Rang einverleibten Eigentümer fortzuführen, andernfalls ist sie einzustellen. Damit zeigt sich, dass durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens selbst kein Pfandrecht begründet, sondern nur der Rang des exekutiven Befriedigungsrechts für die Hereinbringung einer Forderung gesichert wird.
- § 40 WEG
- LGZ Graz, 4 R 251/13f
- § 138 Abs 1 EO
- § 5 Abs 3 KanalabgabenG
- § 57 GBG
- BG Graz-Ost, TZ 11722/13
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 26.09.2014, 5 Ob 45/14z, Zurückweisung des Revisionsrekurses
- § 94 Abs 1 GBG
- § 137 Abs 1 EO
- WOBL-Slg 2015/20