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Gesetzwidrige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren außer Streit nicht unbeachtlich
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 129 Wörter
- Seiten 331-331
- https://doi.org/10.33196/jbl201305033103
30,00 €
inkl MwStNur unter der Voraussetzung, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – so wie im Exekutionsverfahren (einschließlich des Provisorialverfahrens) und im Insolvenzverfahren – generell ausgeschlossen ist, ist mit der bisherigen Rsp von der Unbeachtlichkeit eines die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses auszugehen. In diesen Fällen kommt der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO nicht zum Tragen; ein erhobenes Rechtsmittel ist allerdings auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags beschränkt.
Diese Rsp ist aber in Verfahren nach dem AußStrG nicht anwendbar. Die „gesetzliche Grundlage“ für jeden Bewilligungsbeschluss bildet § 21 AußStrG. Es würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, für die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses auf das Vorliegen der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der zitierten Bestimmung abzustellen.
- LGZ Wien, 11.05.2012, 43 R 236/12t
- JBL 2013, 331
- § 153 ZPO
- § 21 AußStrG
- LGZ Wien, 17.08.2012, 43 R 236/12t
- OGH, 20.11.2012, 2 Ob 199/12x200/12v201/12s
- BG Favoriten, 08.02.2012, 26 P 28/07z
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- BG Favoriten, 20.03.2012, 26 P 28/07z
- Zivilverfahrensrecht
- § 146 ZPO
- BG Favoriten, 18.07.2012, 26 P 28/07z
- LGZ Wien, 14.06.2012, 43 R 237/12i
- Arbeitsrecht
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