Zum Hauptinhalt springen

Gesetzwidriges Verfahren bei Erlassung von COVID-19-Maßnahmen-VO

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

§ 3 COVID-19-MG ermächtigt den Verordnungsgeber insb auf Grund des ihm übertragenen Einschätzungs- und Prognosespielraumes zu weitreichenden Grundrechtseingriffen.

Aus der Rsp des VfGH zu Art 18 Abs 2 B-VG folgt, dass bei einer solchen Verordnungsermächtigung, die weitreichende Grundrechtseingriffe ermöglicht, im Verordnungserlassungsverfahren nachvollziehbar zu machen ist, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fußt und die gesetzlich vorgegebene Abwägungsentscheidung erfolgt ist.

Im Verordnungsakt zu BGBl II 455/2020 ist entgegen § 10 COVID-19-MG nicht dokumentiert, dass vor Erlassung der VO, und somit vor Anordnung der angefochtenen Maßnahmen gem § 6 Abs 1a, 1b und 3a COVID-19-MV, die Corona-Kommission gehört wurde oder dass diese auf Grund von Gefahr im Verzug nicht gehört werden konnte. Die VO wurde daher nicht in einem dem § 10 COVID-19-MG entsprechenden Verfahren erlassen. Im Übrigen ist aus dem vorgelegten Verordnungsakt nicht ersichtlich, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände, insb auf Grundlage welcher zum Zeitpunkt der Erlassung der VO BGBl II 455/2020 vorgelegenen epidemiologischen Situation, die angefochtene Verordnungsentscheidung fußt.

  • § 6 Abs 1a COVID-19-MV idF BGBl II 2020/455
  • WBl-Slg 2022/90
  • § 2a COVID-19-MV idF BGBl II 2020/455
  • VfGH, 15.12.2021, V 560/2020
  • § 6 Abs 1b COVID-19-MV idF BGBl II 2020/455
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 10 Abs 3 COVID-19-MV idF BGBl II 2020/455
  • § 3a COVID-19-MV idF BGBl II 2020/455
  • § 10 COVID-19-MG idF BGBl I 2020/104
  • § 3 COVID-19-MG idF BGBl I 2020/104

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!