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Gesichtsverhüllung zur Verhinderung der Identitätsfeststellung

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Das Verbot des Verhüllens bzw Verbergens der Gesichtszüge beruht nicht auf der religiösen Konnotation der verhüllenden oder verbergenden Kleidungsstücke. Maßgeblich ist nur der Umstand, dass dadurch die Gesichtszüge der betroffenen Person nicht mehr erkennbar sind. Das Verhüllen bzw Verbergen der Gesichtszüge an einem öffentlichen Ort zwecks Verhinderung der Identitätsfeststellung erfüllt den Tatbestand des Verstoßes gegen das Verhüllungsverbot nach dem AGesVG.

  • § 2 Abs 1 AGesVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 18.06.2020, Ro 2020/01/0006
  • ZVG-Slg 2020/99

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