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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 1, Februar 2015, Band 2015

Heid, Stephan/​Hofbauer, Berthold

Gesondert anfechtbare Entscheidungen bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

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Gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß § 141 Abs 5 BVergG müssen die Sphäre des Auftraggebers verlassen und nach Außen in Erscheinung treten. Akte der internen Willensbildung des Auftraggebers können keine derartigen Entscheidungen darstellen.

Die Entscheidungen des Auftraggebers sind nach ihrem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.

  • Hofbauer, Berthold
  • Heid, Stephan
  • RPA 2015, 28
  • Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen
  • § 141 Abs 5 BVergG
  • VwGH, 17.09.2014, 2013/04/0149, „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung über Sicherheitsdienste“
  • objektiver Erklärungswert von Willenserklärungen.
  • gesondert anfechtbare Entscheidungen
  • Vergaberecht

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