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Gesonderte Ingangsetzung der Gewährleistungsfrist für jede größere Erhaltungsarbeit jeweils mit deren objektiver Erkennbarkeit

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Nach § 37 Abs 4 dritter Satz WEG gilt im Zweifel eine Beschaffenheit des Objekts als zugesichert, die keine größeren Erhaltungsarbeiten innerhalb von zehn Jahren erfordert. Dem Zweck dieser Regelung entspricht es, dass die Verjährungsfrist des § 933 ABGB für jede davon erfasste (größere) Erhaltungsarbeit mit deren objektiver Erkennbarkeit innerhalb von zehn Jahren gesondert in Gang gesetzt wird, und nicht schon die Manifestation einer bestimmten solchen Erhaltungsarbeit den Fristenlauf auch für zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erkennbare Mängel auslöst.

  • LGZ Wien, 36 R 308/22v
  • WOBL-Slg 2024/83
  • § 922 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2001/48
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 37 Abs 6 WEG
  • OGH, 13.11.2023, 5 Ob 99/23d
  • § 933 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2001/48
  • § 37 Abs 4 WEG
  • BG Döbling, 5 C 501/21i

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