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Gesonderte Wohnungsnahme bei dauerhafter Trennung?

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Eine gesonderte Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 und 3 ABGB darf nur eine vorübergehende Maßnahme sein. Ein Dauerzustand liegt in der Regel noch nicht vor, wenn eine Änderung des Verhaltens des anderen Ehegatten, das zur häuslichen Trennung geführt hat, und eine Meinungsänderung beim Antragsteller zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich erscheint. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist.

  • Öffentliches Recht
  • BG Salzburg, 01.07.2011, 20 FAM 48/09b
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2012, 535
  • LG Salzburg, 23.12.2011, 21 R 295/11w
  • § 92 Abs 3 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 28.03.2012, 8 Ob 23/12h
  • Arbeitsrecht
  • § 92 Abs 2 ABGB

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