Gesundheitsschutz: Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf jeder Packung eines Tabakerzeugnisses und jeder Außenverpackung angebracht sein müssen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 36
- Rechtsprechung, 2368 Wörter
- Seiten 33 -35
- https://doi.org/10.33196/wbl202201003301
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1. Art 8 Abs 8 der RL 2014/40/EU ist dahin auszulegen, dass ein Bild, bei dem es sich zwar nicht um eine naturgetreue Wiedergabe einer Zigarettenpackung handelt, der Verbraucher es aber aufgrund seiner Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit einer solchen Packung assoziiert, ein „Bild von einer Packung“ iS dieser Bestimmung darstellt.
2. Art 8 Abs 8 der RL 2014/40 ist dahin auszulegen, dass ein Bild einer Zigarettenpackung, das unter diese Bestimmung fällt, auf dem aber nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß Titel II Kapitel II der RL zu sehen sind, selbst dann nicht mit dieser Bestimmung vereinbar ist, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen.
- EuGH, 09.12.2021, Rs C-370/20, Pro Rauchfrei e. V./JS e. K.; Bundesgerichtshof [Deutschland]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 8 Abs 3 und 8 der RL 2014/40/EU des EP und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufheb
- WBl-Slg 2022/2
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