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Gewährleistung bei Kauf von unsanierter Wohnung wegen nicht dem Stand der Technik entsprechenden Elektroinstallationen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 2017
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2677 Wörter, Seiten 66-70

20,00 €

inkl MwSt

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Beim Verkauf einer Sache hat man Sorge zu tragen, dass diese bei der Übergabe dem Vertragsinhalt und somit den gewöhnlichen oder bedungenen Eigenschaften entspricht. Wenn eine alte unsanierte Wohnung Vertragsgegenstand ist und der Käufer, der jahrelang dort gelebt hat, Kenntnis über ihren Zustand hat, ist der Umstand, dass die Elektroinstallationen nicht dem Stand der Technik entsprechen nicht als ungewöhnlich anzusehen und somit auch ein Gewährleistungsanspruch zu verneinen.

Für die Beurteilung eines allfälligen Gewährleistungsanspruchs des Klägers ist daher zunächst zu klären, welchen Vertragsgegenstand die Beklagte geschuldet hat. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt.

Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben könnten. Eine Aufklärungspflicht besteht aber, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

  • Hagen, Christian
  • Wenusch, Hermann
  • ZRB 2017, 66
  • OGH, 28.09.2016, 7 Ob 156/16s
  • Mangel
  • unsanierte Eigentumswohnung
  • § 879 ABGB
  • § 922 Abs 1 ABGB
  • gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
  • Gewährleistungsausschluss
  • Verkehrsauffassung
  • § 9 KSchG
  • Baurecht
  • Wohnungskauf
  • schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten

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