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Gewährleistung bei verborgenen Sachmängeln; Verjährung der Rückgriffshaftung

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Auch bei verborgenen Sachmängeln, wie sich erst nach Jahren zeigenden Materialfehlern, beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß § 933 Abs 1 ABGB mit Übergabe zu laufen, es sei denn, es wurden besondere Sacheigenschaften zugesichert. Die Haftung des Rückgriffspflichtigen endet nach Ablauf der absoluten Frist des § 933b Abs 2 Satz 2 ABGB von fünf Jahren ab Übergabe an den Regressberechtigten.

  • § 933 Abs 1 ABGB
  • Verjährung der Rückgriffshaftung
  • Gewährleistung bei verborgenen Sachmängeln
  • § 933b ABGB
  • BBL-Slg 2017/70
  • Baurecht
  • OGH, 23.11.2016, 3 Ob 142/16b

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