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Gewährleistung beim Geschäftsanteilskauf

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Mit dem Kauf eines Unternehmensanteils, selbst beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung, sind die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln grundsätzlich anwendbar.

Demnach ist für ausdrücklich zugesagte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten.

Inwieweit bestimmte Eigenschaften zu gewährleisten sind, lässt sich immer nur anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen beurteilen. Die vom Zustand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens abhängige Güte eines Anteils kann ausdrücklich oder stillschweigend zum Gegenstand eines Geschäfts gemacht werden.

  • GES 2013, 76
  • § 923 ABGB
  • OGH, 17.12.2012, 5 Ob 136/12d
  • § 871 ABGB
  • Gesellschaftsrecht
  • § 922 ABGB

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